Informationen zu Ihrer Pauschalreise
Seit dem 01. Juli 2018 gilt das neue EU-Pauschalreisegesetz.
Die wichtigsten Informationen zu Ihrer Pauschalreise werden im Nachfolgenden ausführlich erläutert.
Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im
Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Der
Reiseveranstalter trägt dabei die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der
gesamten Pauschalreise.
Er verfügt zudem über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen
und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer
Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.
Die wichtigsten Rechte gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2302
- Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des
Pauschalreisevertrags.
- Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag
inbegriffenen Reiseleistungen.
- Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die
sie sich mit dem Reiseveranstalter oder Lidl-Reisen in Verbindung setzen können.
- Die Reisenden können die Pauschalreise innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen
unter zusätzlichen Kosten auf eine andere Person übertragen.
- Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn sich bestimmte Kosten (zum Beispiel
Treibstoffpreise) erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem
Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des
Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein
Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf
eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
- Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten
eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der
Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der Reiseveranstalter die
Pauschalreise vor Reisebeginn absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und
unter Umständen auf eine Entschädigung.
- Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne
Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort
schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich
beeinträchtigen.
- Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer
angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
- Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Reise nicht vereinbarungsgemäß
durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten
anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in
der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem
Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen
Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
- Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die
Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
- Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten
befindet.
- Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten des
Reisevermittlers – werden dem Reisenden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des
Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise
ein und ist die Beförderung Bestandteil der Reise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden
gewährleistet. Der Anbieter der Pauschalreise (Reiseveranstalter) ist zum Abschluss einer
Insolvenzabsicherung verpflichtet. Der Nachweis darüber erfolgt bei Buchungsabschluss.
- Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde kontaktieren,
wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz vom Reiseveranstalter verweigert werden.
Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu
finden
ist:www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de